Scheidungsarten

Das Gesetz kennt vier Gruppen von Scheidungen:

Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG),

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG),

Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50-52 EheG) und

Scheidung im Einvernehmen (§ 55a EheG).

Scheidung wegen Verschuldens:

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung eine ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Eheverfehlungen können aber auch die Verletzung der anständigen Begegnung oder die Verletzung der Beistandspflicht, aber auch die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft oder ehrloses und unsittliches Verhalten sein.

Die Scheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Eheverfehlung verziehen worden ist. Die Scheidungsklage ist binnen sechs Monaten bei Gericht einzubringen. Bei fortgesetzten Eheverfehlungen berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt der letzten Verfehlung.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft:

Ist die häusliche Gemeinschaft länger als drei Jahre aufgelöst, kann die Scheidung auch ohne Nachweis einer Eheverfehlung des beklagten Ehegatten geschieden werden. Der Klage würde nur dann nicht stattgegeben werden, wenn das Gericht zur Überzeugung käme, dass die beiden Ehepartner wieder zueinander finden oder wenn die Scheidung den beklagten Ehegatten unbillig hart treffen würde. Nach sechsjähriger Trennung ist der Scheidungsklage aber jedenfalls stattzugeben. Hat der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe alleine oder überwiegend verschuldet, kann der beklagte Ehegatte beantragen, dass dies im Scheidungsurteil ausgesprochen wird. Dies hat den Vorteil, dass der beklagte Ehegatte unterhaltsmäßig genauso gestellt wird wie bei aufrechter Ehe.

Scheidung aus anderen Gründen:

Diese spielen in der Praxis keine große Rolle. Der Scheidungsgrund kann sich auf Vorliegen einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit oder auf Geisteskrankheit stützen.

Scheidung im Einvernehmen:

Bei der Scheidung im Einvernehmen bedarf es eines gemeinsamen Antrags beim zuständigen Bezirksgericht sowie einer Vereinbarung (Scheidungsfolgenvergleich), die zumindest die Punkte Ehegattenunterhalt, Aufteilung ehelicher Ersparnisse und Gebrauchsvermögen, Kindesunterhalt, Obsorge gemeinsamer Kinder und Kontaktrecht zu minderjährigen Kindern regelt. Der Name einvernehmliche Scheidung soll nicht darüber hinweg täuschen, dass in derartigen Falle alles harmonisch abläuft. Zumeist gehen der Vereinbarung mehr oder weniger intensive außergerichtliche Vergleichsverhandlungen vor. Im Falle einer fachmännischen Beratung kann man jedoch sicher sein eine gute Lösung gefunden zu haben. Ein weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein allfälliges Verschulden im Scheidungsvergleich nicht thematisiert werden muss und somit ein Rosenkrieg vermieden werden kann.

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