Scheidungsberaterlexikon

Begriff

Definition

Anspannungsgrundsatz

Jeder Ehegatte hat nach Möglichkeit (Gesundheit, berufliche Ausbildung, Alter) zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse beizutragen. Wird die Erzielung von Einkommen mutwillig unterlassen, kann bei der Unterhaltsbemessung von einem fiktiv erzielbaren Einkommen ausgegangen werden.

Ausfallsbürgschaft

Hier kann erst auf den Bürgen gegriffen werden, wenn gegen den Schuldner erfolglos exekutiert wurde.

Bereicherungsrecht

Rechtsinstitut mit dem ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden können. Ist insbesondere relevant bei der Auflösung von Lebensgemeinschaften.

Besuchsrecht

Siehe Kontaktrecht.

Bürge und Zahler

Haftungserklärung, bei dem der Gläubiger den Bürgen und den Schuldner in beliebiger Reihenfolge in Anspruch nehmen kann.

Ehe

Die Ehe ist ein von zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossener Vertrag, welcher Rechte und Pflichten beider Eheleute begründet.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt (§ 94 ABGB) regelt, welcher Ehegatte und vor allem wie dieser seine Leistung zur gemeinsamen Lebensführung erbringen muss. Der den Haushalt führende Ehegatte erbringt seine Leistung durch die Haushaltsführung, hat allerdings überdies noch einen gesonderten Anspruch auf Ehegattenunterhalt, muss sich aber auch eigene Einkünfte anrechnen lassen. Wichtig: auch während aufrechter Ehe ist ein Ehegattenunterhalt in Geld in den meisten Fällen durchsetzbar.

Eheliches Vermögen (eheliche Schulden)

Das Eheliche Vermögen beschreibt zum einen alle Vermögensgegenstände (Liegenschaften, Häuser, Versicherungen, Sparkonten, Kunstgegenstände und dergleichen) aber auch alle ehelichen Verbindlichkeiten (Darlehen, sonstige Schulden). Das eheliche Vermögen und die ehelichen Schulden sind im Rahmen Scheidung aufzuteilen.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist eine von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung, die gewisse Rechte und Pflichten gesondert der gesetzlichen Vorgaben regelt.

Eingebrachtes Vermögen

Das Vermögen, das bereits vor der Ehe bestanden hat und in diese eingebracht wurde, bzw. Zuwendungen von dritter Seite (Schenkungen, Erbschaften), unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, sondern verbleiben bei demjenigen, der es erhalten hat.

Eingetragene Partnerschaft

Seit 1.1.2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen. Damit gehen sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.

Einstweilige Verfügung

Ein durch besondere Raschheit gekennzeichnetes gerichtliches Verfahren zur Sicherung eines Anspruches oder Herbeiführung einer Unterlassung.

Einvernehmliche Scheidung

Sind die Ehepartner seit mindestens einem halben Jahr getrennt (wobei nicht zwingend getrennte Wohnsitze bestehen müssen) und sehen sie ihre Ehe als unheilbar zerrüttet an, können sie gemeinsam die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe vor Gericht beantragen. Hiezu ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend abzuschließen.

Exekutionstitel

Ist eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde bzw. ein vollstreckbarer Notariatsakt oder auch ein Rückstandsausweis wie ein gerichtlicher Vergleich. Mit einem Exekutionstitel kann zwangsweise in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden.

Existenzminimum

Jener Betrag der dem Schuldner bei einer Gehaltsexekution mindestens verbleiben muss. Für Unterhaltsschulden gilt ein herabgesetztes Existenzminimum.

Kindesunterhalt

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern trifft beide Elternteile in dem Maße ihrer Fähigkeiten. Zum Kindesunterhalt zählen auch Naturalleistungen, wie zum Beispiel die zur Verfügungstellung einer Wohnung. Der Kindesunterhalt bemisst sich anhand eines gewissen Prozentsatzes am Nettoeinkommen bzw. auch nach Regelbedarf..

Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaft unterscheidet sich bewusst von der Ehe. Sie definiert sich als Wirtschafts-, Geschlechts-, und Wohngemeinschaft, wobei nicht alle Faktoren zwingend vorliegen müssen.

Luxusgrenze

Der Kindesunterhalt ist mit der sogenannten Luxusgrenze „Playboygrenze“ begrenzt. Diese beträgt das zwei- bis zweieinhalbfache des Regelbedarfs.

Nacheheliche Aufteilung

Die nacheheliche Aufteilung oder auch vermögensrechtliche Auseinandersetzung bedeutet die Aufteilung der Gegenstände, Forderungen aber auch Verbindlichkeiten im Zuge einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.

Nichtigerklärung der Ehe

Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, wird die Ehe mit einem stattgebenden Nichtigkeitsurteil rückwirkend bis zu ihrer Begründung aufgelöst und hat somit nie bestanden.

Obsorge

Die Obsorge bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens für Kinder. Sind die Eltern nicht verheiratet kommt die Obsorge grundsätzlich der Mutter zu, ansonsten beiden Eltern gemeinsam. … wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt, jedoch die gemeinsame Obsorge bei nicht verheirateten Partnern möglich.

Regelbedarf

Nach ständiger Rechtsprechung kein Mindestunterhalt. Gibt an wie hoch der Bedarf für ein Kind einer bestimmten Alterskategorie ist.

Scheidung

Die Scheidung ist die rechtsgeschäftliche Auflösung der Ehe.

Scheidung aus Verschulden
(Verschuldensscheidung)

Ein Ehegatte kann die Scheidung einreichen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung, aber auch durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass deren Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Besteht zwischen den Eheleuten seit zumindest drei Jahren keine häusliche Gemeinschaft mehr, so wird von Gesetz angenommen, dass allein dadurch die Ehe vollständig zerrüttet ist. In Ausnahmefällen beträgt die Frist sechs Jahre. Die Ehe ist dann über die Klage eines Ehepartners zu scheiden.

Scheidung wegen Zerrüttung (Zerrüttungscheidung)

Siehe Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

Scheidungsvergleich (Scheidungsfolgenvereinbarung)

Wird die Ehe im Einvernehmen geschieden, so braucht es zu deren Wirksamkeit eine gültige Scheidungsfolgenvereinbarung, die zwingende Regelungen zur Obsorge, dem Kindesunterhalt, zum Kontaktrecht, zum Ehegattenunterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu enthalten hat.

Umstandsklausel

Verursacht bei wesentlichen Änderungen der Grundlagen einer Adaption der Vereinbarung, wie z.B. bei Änderung der Einkommensverhältnisse, eine Anpassung des Unterhalts.

Unterhalt nach Scheidung

Der Unterhalt nach der Scheidung hängt im Wesentlichen davon ab, ob ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden kann. Jedenfalls besteht die Möglichkeit eines Billigkeitsunterhaltes, den auch der schuldig geschiedene Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen erhalten kann.

Vaterschaftsvermutung

Gesetzliche Annahme, dass ein Mann, der der Mutter eines Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt des Kindes beiwohnte, das Kind gezeugt hat.

Verbraucherpreisindex

Durch die Bindung eines Geldbetrages an den Verbraucherpreisindex soll dieser vor der tatsächlichen Geldentwertung geschützt werden.

Verjährung

Verlust eines Anspruches durch Nichtausübung eines Rechts in der vorgeschriebenen Zeit.

Zivilteilung

Teilung einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Sache durch Verkauf oder Versteigerung und Verteilung des Erlöses.

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